Ihr Weg zur Ladeeinrichtung
für Elektrofahrzeuge

Alles Wissenswerte zu Ihrer Wallbox

Sie möchten für Ihr Elektrofahrzeug eine Wallbox in der heimischen Garage oder am heimischen Stellplatz installieren?

Sie sind Teil einer Eigentümergemeinschaft oder Mieter (Anschlussnutzer) und somit nicht alleiniger Eigentümer des Hausanschlusses (Anschlussnehmer)?

Sie möchten eine Ladeinfrastruktur in unserem Netzgebiet im Auftrag eines Kunden installieren?

So funktioniert's: Melde- und Genehmigungspflichten laut TAB

Bitte beachten Sie unsere Melde- und Genehmigungspflichten laut den technischen Anschlussbedingungen (TAB):

Diese sehen vor, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim zuständigen Netzbetreiber anmelde- bzw. zustimmungspflichtig sind und ggf. die Zustimmung durch den Anschlussnehmer (i.d.R. Vermieter bzw. Vertreter der Eigentümergemeinschaft) notwendig ist.

Ladeeinrichtungen ≥ 12 kW Nennleistung sind zustimmungspflichtig und müssen vor der Installation durch den Netzbetreiber auf eine Netzverträglichkeit geprüft werden.

Nach erfolgter Netzberechnung erhalten Sie von uns eine Rückmeldung.

Sämtliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind unabhängig von ihrer Nennleistung anmeldepflichtig. In der Regel erfolgt die Anmeldung einer fest installierten Ladeeinrichtung über eine Elektrofachfirma. Diese überprüft Ihre elektrische Anlage auf die aktuell gültigen Vorschriften und meldet die Bezugsleistung über unser bereitgestelltes Formular „Inbetriebsetzungsanzeige für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ an.

Alle nötigen Formulare finden Sie im Serviceportal unter "Formulare und Datenblätter".

  

Ladeeinrichtung zustimmungspflichtig anmeldepflichtig
Nennleistung ≥ 12 kW ja ja
Nennleistung < 12 kW nein ja

Anfallende Kosten

Vom Netzbetreiber können für eine angeforderte Leistungserhöhung am Netzanschluss Kosten in Rechnung gestellt werden,

  • wenn die vertragliche Gesamtleistung am Niederspannungs-Netzanschluss die 30 kW Freigrenze überschreitet. (Baukostenzuschuss)
  • wenn der Netzanschluss hierfür verstärkt werden muss.

Bei Einfamilienhäusern ohne leistungsintensive Verbrauchsgeräte ist die Einhaltung einer Gesamtleistung bis 30 kW mit einer 11 kW Ladeeinrichtung normalerweise möglich und es fallen dann vom Netzbetreiber auch keine zusätzlichen Kosten an.

Die konkrete Ermittlung der Gesamtleistung erfolgt auf Grundlage der Anmeldung durch den Elektrofachbetrieb.

Durch den Einsatz eines kundeneigenen Lastmanagements kann die maximale Bezugsleistung der Ladeeinrichtungen intelligent auf einen definierten Leistungswert begrenzt werden. Dadurch können die eventuell anfallenden Kosten für einen Baukostenzuschuss und einer Netzanschlussverstärkung teilweise oder vollständig vermieden werden.

Weitere Informationen

Online-Serviceportal

In unserem Online-Serviceportal können Sie uns Ihre Zählerstände übermitteln, Ihre Hausanschlüsse für Strom, Erdgas, Nahwärme oder Trinkwasser beantragen, Bauwasser anfordern, eine Einspeiservoranfrage für Ihre Erzeugungsanlage stellen oder uns einfach eine Frage zu Ihrem Anliegen stellen.

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VBEW

Mehr Informationen rund um das Thema Elektromobilität finden Sie auf der Website des VBEW.

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FAQ zu Ladeeinrichtungen

Was muss ich als Mieter oder Teil einer Eigentümergemeinschaft (Anschlussnutzer) beachten?“

Als Mieter oder Teil einer Eigentümergemeinschaft benötigen Sie immer die Zustimmung durch den Eigentümer des Hausanschlusses (Anschlussnehmer, i.d.R. Vermieter bzw. Vertreter der Eigentümergemeinschaft).

Muss ich meine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?

Sowohl stationäre (z.B. Wallboxen) als auch mobile Ladeinfrastruktur müssen nach § 19 Abs. 2 NAV dem örtlichen Netzbetreiber gemeldet werden. Zusätzlich zur Anmeldepflicht sind Ladepunkte mit einer Summenbemessungsleistung > 12 kVA am Verknüpfungspunkt mit dem öffentlichen Netz, i.d.R. der Hausanschluss auch genehmigungspflichtig. Die Bedeutung soll anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht werden.

1. Beispiel:
1 Wallbox mit 11 kW Summenbemessungsleistung < 12 kVA - ist folglich nur anmeldepflichtig.

2. Beispiel:
2 Wallboxen mit 11 kW oder 1 Wallbox mit 22 kW Summenbemessungsleistung > 12 kVA - ist folglich anmelde- und zustimmungspflichtig.

Wie kann ich meine Ladeeinrichtung anmelden?

Das von Ihnen mit der Installation der Wallbox beauftragte Elektroinstallationsunternehmen übernimmt für Sie ebenfalls die Anmeldung über unser Serviceportal. Die Mitarbeiter der technischen Kundenberatung bearbeiten im Anschluss die Anmeldung.

Benötige ich für die Anmeldung der Ladeeinrichtung einen konzessionierten Elektriker (eine im Installateursverzeichnis eingetragene Elektrofachkraft)?

Grundsätzlich empfehlen wir sowohl die Installation als auch die Anmeldung von einem Fachbetrieb bzw. von einem konzessionierten Elektriker durchführen zu lassen. Um eine Gefährdung des Ladepunktnutzers sowie Fehlerfälle im nachgelagerten Netz zu vermeiden, sind die Ladpunkte nach den gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Ergänzungen zu den TAB der Regensburg Netz GmbH anzuschließen. Der konzessionierte Elektriker verfügt über die entsprechenden Fachkenntnisse.

Warum ist eine Wallbox sinnvoll, wenn ebenso über eine herkömmliche Steckdose geladen werden kann?

Für ein schnelles und sicheres Laden empfehlen wir Ihnen eine fest installierte Wallbox. Haushaltssteckdosen sind aus sicherheitstechnischen Gründen (z.B. Brandgefahr) nicht für das Laden geeignet. Haushaltssteckdosen sind vom Hersteller und Installateur i.d.R. nicht für die Betriebsart „Dauerbetrieb“ mit entsprechend hoher Leistung ausgelegt!

Reicht meine Hausanschlussleistung aus?

Die Hausanschlussleistung ist im Netzanschlussvertrag (NAV) festgelegt. Ob Sie eine Leistungserhöhung benötigen, sollten Sie durch Ihren konzessionierten Elektriker auf Basis Ihrer Bedürfnisse prüfen lassen. Wenn erforderlich kann im Anschluss die Regensburg Netz GmbH im Rahmen einer Netzverträglichkeitsprüfung feststellen, ob die gewünschte Leistung am bestehenden Hausanschluss zur Verfügung gestellt werden kann oder eine Verstärkung notwendig ist?

Muss ich meinen Hausanschluss immer entsprechend meiner maximalen Ladeleistung erhöhen?

Nein, Ziel eines jeden Anschlussnehmers sollte es sein, die Höhe der Anschlusskapazität an dem tatsächlichen Bedarf zu orientieren.

Verfügen Sie über mehrere Ladepunkte, empfiehlt sich die Verwendung eines Lastmanagementsystems. Mittels diesem kann die Ladeleistung eines einzelnen Ladepunkts kontrolliert und die Summenleistung aller Ladepunkte und sonstiger Verbraucher auf einen Maximalwert gedeckelt werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Ladevorgänge zeitlich zu planen und beispielsweise priorisiert nachts zu Laden.

Bitte besprechen Sie evtl. geplante Leistungserhöhungen mit Ihrem konzessionierten Elektriker um so zu vermeiden, dass der Hausanschluss über den tatsächlichen Bedarf hinaus dimensioniert wird.

Welche Kosten fallen bei einer Erweiterung eines bestehenden Netzanschlusses an?

Bei einer Erweiterung des Netzanschlusses ist gemäß §11 NAV ein Baukostenzuschuss (BKZ) an den örtlichen Verteilnetzbetreiber für den Teil zu entrichten, der über der Freigrenze von 30 kW liegt. In der Niederspannung beträgt der BKZ 61,50 €/kW (Stand 01.2024).

Der BKZ ist einmalig zu entrichten und wird nach der jeweiligen Hausanschlusssicherung erhoben.

Weitere Erklärungen zum BKZ finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

zur Website der Bundesnetzagentur

  

Hausanschlusssicherung Leistungsbereitstellung BKZ in € (netto)
3 x 50 A 30 kW 0
3 x 63 A 39 kW 553,50
3 x 80 A 50 kW 1.230
3 x 100 A 62 kW 1.968

Darüber hinaus können Kosten für die Ertüchtigung des Netzanschlusses anfallen, welche abhängig von der Dimensionierung und dem Aufwand sind. 

Welche Leistung muss ich anmelden, wenn ich mehrere Ladepunkte mit einem Lastmanagement habe?

Entscheidend ist immer die maximal benötigte Bezugsleistung am Verknüpfungspunkt mit dem öffentlichen Netz (Hausanschluss). Mittels einem Lastmanagement kann die notwendige Hausanschlussleistung in den meisten Fällen deutlich reduziert werden.

Benötige ich einen zusätzlichen Zähler, um einen vergünstigten Stromtarif nach §14a EnWG zu erhalten?

Der Anschluss Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Ladeeinrichtung) über einen zusätzlichen Zähler ist nicht zwingend nötig, um einen vergünstigen Stromtarif nach §14a EnWG zu erhalten. Sollten Sie neben dem Haushaltsstrombedarf einen zweiten Zähler (getrennte Messung) haben, besteht jedoch die Möglichkeit zwischen zwei Modulen der Netzentgeltreduzierung zu wählen.

Wird von Ihnen die Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung verlangt?

Ladeeinrichtungen mit einem Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW fallen seit dem 01.01.2024 verpflichtend unter die Regelungen des §14a EnWG und müssen die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit erfüllen.

Kann eine Wallbox mit einer PV Anlage gekoppelt werden (Eigenverbrauchsnutzung)?

Ja, eine Wallbox ist als Stromverbraucher im Haus einzustufen. Somit besteht die Möglichkeit den PV-Strom zum Laden des Elektroautos zu nutzen. Für die Konzipierung einer technischen Umsetzung (z. B. Messkonzept) wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Sie haben noch Fragen?
Wir beraten Sie gerne.

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