Informationen zur Konkretisierung des
§14a EnWG

Alles Wissenswerte für Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Speicher und Anlagen zur Klimatisierung belasten, aufgrund ihrer hohen Bezugsleistung, das Stromnetz stärker als haushaltsübliche Verbrauchseinrichtungen.

Mit den Regelungen im §14a EnWG werden von der Bundesnetzagentur Rahmenbedingungen mit dem Ziel definiert, steuerbare Verbraucheinrichtungen kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren.

Um die Versorgungssicherheit und die Stabilität des Stromnetzes zu gewähren, erhalten Verteilnetzbetreiber ab Januar 2024 die Option, diese Verbrauchseinrichtungen netzdienlich zu steuern.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Ab dem 01.01.2024 ist die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung von definierten Verbrauchsanlagen sowohl von Netzbetreiber- als auch von Anlagenbetreiberseite verpflichtend. Dabei wird ein rechtlich verbindliches Verhältnis zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber geschlossen.
     
  • Für Bestandsanlagen, welche bis zum 31.12.2023 an das Netz angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen oder Bestandsschutz.
     
  • Sie profitieren insbesondere von reduzierten Netzentgelten und einem beschleunigten Anschluss der Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung. Im Gegenzug dazu müssen Sie eine zeitliche Reduzierung der Anlagenleistung im Engpassfall zulassen.

Ab welchem Zeitpunkt tritt die neue Regelung in Kraft?

Die Festlegungen aus dem §14a EnWG treten mit dem 01.01.2024 in Kraft.

   

Bitte beachten Sie:

Wir kümmern uns schnellstmöglich um alle erforderlichen Schritte damit ein reibungsloser Übergang ermöglicht wird.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Laut §14a EnWG handelt es sich bei nachfolgenden Anlagen, wenn diese eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben, um steuerbare Verbraucher

  • Ladepunkte für Elektromobile (inkl. mobile Ladevorrichtungen), ausgenommen sind öffentlich zugängliche Ladepunkte
  • Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Technologiegleiche Anlagen werden hierbei zusammengezählt. Weiterhin müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung angeschlossen sein. Bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb befindliche Nachtspeicherheizungen sind von der Konkretisierung ausgenommen und haben Bestandsschutz.

Wen betreffen die neuen Regelungen?

Neue Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024

Die Regelungen sind verpflichtend, wenn Sie Ihren steuerbaren Verbraucher ab dem 01.01.2024 technisch in Betrieb nehmen. Sie haben somit einen Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG.

Durch den Netzbetreiber gesteuerte Bestandsanlagen

Betrifft: Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und ein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG (oder Vorgängerregelungen) gewährt bekommen.

Bei diesen Verbrauchseinrichtungen gelten die bisher getroffenen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 weiter (befristeter Bestandsschutz).

Nicht durch den Netzbetreiber gesteuerte Bestandsanlagen 

Betrifft: Bestandsanlagen, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und kein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG (oder Vorgängerregelungen) gewährt bekommen.

Für Sie besteht explizit keine Teilnahmepflicht.

Was bedeutet die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber?

Wenn eine Steuerung der Anlage erfolgen sollte, so ist der normale Stromverbrauch im Haushalt davon nicht betroffen. Weiterhin wird Ihnen an jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Mindestleistung zur Verfügung stehen.

Es können zwei Arten der Ansteuerung von Ihnen umgesetzt werden:

  • Direktansteuerung: Hierbei wird die Leistungsvorgabe unmittelbar an die einzelne Verbrauchseinrichtung gegeben
  • Steuerung mittels Energiemanagementsystem, kurz EMS: Wenn Sie mehrere steuerbare Verbraucher ggf. in Kombination mit einer Eigenerzeugungsanlage betreiben, kann die Steuerung über ein EMS sinnvoll sein. Hierbei wird die Reduktion des Leistungsbezuges durch EMS kundenanlagenintern geregelt. Eigens erzeugte Energiemengen können hierbei mit eingerechnet werden.

Eine zeitlich begrenzte Reduzierung der netzwirksamen Leistung Ihrer steuerbaren Verbraucher durch den Netzbetreiber ist nur in Ausnahmesituationen möglich, wenn beispielsweise eine Überlastung des Stromnetzes droht.

Wichtig!

Wenn Sie ab dem 01.01.2024 den Einbau eines steuerbaren Verbrauchers planen, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb. Ihre Elektroinstallation und der Aufbau der Anlage muss technisch geeignet sein bzw. es müssen die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Ebenso ist eine korrekte Anmeldung der steuerbaren Verbrauchsanlage unerlässlich. 

Bitte beachten Sie weiterhin: Auch eine geplante leistungswirksame Änderung und die Außerbetriebnahme einer der genannten steuerbaren Verbraucher muss beim Netzbetreiber angezeigt werden.

Die Informationen auf dieser Seite sind noch nicht abschließend und werden laufend ergänzt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

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Wir beraten Sie gerne.

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