Bauherreninfo

Hausanschluss

Für Ihre Versorgung mit Energie und Wasser verlegen wir Leitungen von unserem Netz in Ihr Haus.

Unsere Versorgungsleitungen liegen in der Regel unter der Straße oder im Gehweg vor Ihrem Grundstück. Für Ihren Hausanschluss wird ein Graben bis zur Hauswand erstellt, an der über eine Hauseinführung die Leitungen ins Innere des Gebäudes geführt werden.

Die Hausinstallation im Hausinneren erstellt ein von Ihnen beauftragter Installateur.

Sobald dieser die Anlage fertigmeldet, montieren wir den Zähler, so dass Ihr Installateur die Hausinstallation in Betrieb nehmen kann.

Leitungsführung auf Ihrem Grundstück

Für die Verbindung zwischen Ihrem Haus und unseren Versorgungsleitungen gelten ein paar Regeln.

Die Leitungen müssen geradlinig und auf kürzestem Weg zu Ihrem Haus verlegt werden. Planen Sie daher den Hausanschlussraum (Technikraum) dementsprechend.

Bitte beachten Sie auch, dass Leitungstrassen jederzeit zugänglich sein müssen (nicht überbaut).

Daher dürfen über Leitungen keine Bäume gepflanzt oder andere Bauwerke errichtet werden.

Hauseinführungen richtig ausgewählt

Für die Durchführung der Leitungen durch die Außenwand gibt es verschiedene Möglichkeiten. Gebäude ohne Keller erhalten eine Fußbodeneinführung. Gebäude mit Keller erhalten eine Wandeinführung durch die Kellerwand.

Fußbodeneinführungen für Versorgungsleitungen werden direkt in der Bodenplatte mit eingegossen. Hier ist die zeitliche Planung sehr wichtig, damit die Vorbereitung der Einführung mit dem Gießen der Bodenplatte abgestimmt wird. Bitte stellen Sie den Hausanschlussantrag spätestens 4 Wochen vor Beginn der Fundamentarbeiten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Fußbodeneinführung rechtzeitig vor dem Gießen der Bodenplatte von unserer Baufirma gesetzt werden kann.

Wandeinführungen für Versorgungsleitungen werden in eine Kernbohrung in der Kellerwand des fertigen Rohbaus installiert. Die Wandeinführung wird zusammen mit den Versorgungsleitungen installiert. Dies geschieht erst, wenn das Baugerüst abgebaut ist.

Einzel- oder Mehrspartenhauseinführung
Diese Entscheidung wird abhängig von dem Bauvorhaben getroffen. Ein Neubau wird meistens mit einer Mehrspartenhauseinführung angeschlossen. Alle Rohre und Leitungen werden durch diese eine Hauseinführung kompakt und effizient geführt. Werden nur einzelne Sparten benötigt oder nachgeführt, so können Einzelhauseinführungen den Bedarf abdecken.

Bauherrenpaket. Sollten Sie oder Ihr Bauträger die Hauseinführung selbst beschaffen und installieren wollen, wird dies als Bauherrenpaket bezeichnet. Teilen Sie uns dies bitte in Ihrer Hausanschlussanfrage mit und legen Sie eine Skizze der Lage der Hauseinführung / Leerrohre bei. In diesem Falle übernehmen wir keine Haftung für die Dichtheit der Einführung.

Hausanschlussraum - gut geplant

Welche Vorgaben für den Hausanschluss gelten ist in der DIN 18012 geregelt.

Der Hausanschlussraum muss mindestens 2,0m x 1,50m x 2,1m (LxBxH) groß sein. Bei Belegung zweier gegenüberliegender Wände muss die Breite mindestens 1,80m betragen.

Ist für den Hausanschluss nur ein Wandabschnitt vorgesehen, muss dieser bei Gebäuden ohne Keller mindestens 1,7m x 2,1m (BxH) und bei einer Hausanschlusswand im Keller 2,0m x 2,1m (BxH) groß sein.

Wird der Hausanschluss in einer Hausanschlussnische verbaut, wird die Größe durch das Rohbau-Richtmaß der Öffnung einer Wohnungstür nach DIN 18100 mit einer Breite von min. 875mm bestimmt. Die Höhe beträgt 2125mm. Das Richtmaß der Tiefe muss mindestens 250mm betragen

Der freie Arbeitsbereich vor allen Anlagenteilen (Zähler, Hausanschlusskasten, Absperreinrichtungen) muss mindestens 1,20m betragen. Bitte beachten sie, dass sämtliche Anlagenteile jederzeit frei zugänglich sein müssen.
 

Planauskunft

Vor Erdbauarbeiten auf Privatgrundstücken oder im öffentlichen Grund ist es stets erforderlich zu prüfen, ob im Arbeitsbereich mit Versorgungsleitungen zu rechnen ist.

Informationen und Planausschnitte zur genauen Lage einzelner Versorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück erhalten Sie bei unserer Planauskunft.
Bitte fordern Sie den Planausschnitt unter Angabe von

  • Lage der Baumaßnahme
  • Beschreibung der Baumaßnahme
  • Realisierungstermin der Baumaßnahme
  • Ihren Kontaktdaten (Vor- Nachname, Adresse)

an folgender Mail-Adresse an

E-Mail schreiben

Bei Nachfragen erreichen Sie uns unter 
0941 601-3415

Sanierung und Neubau - Schritte vor dem Abriss

Sind größere Bauarbeiten an Ihrem Gebäude geplant, ist es oft erforderlich, die vorhandenen Anlagen zwischenzeitlich zurückzubauen. Beantragen Sie daher vor der Sanierung oder dem Neubau Ihres Gebäudes den Ausbau aller Zähler und, falls notwendig, die Stilllegung Ihres Hausanschlusses für die Sicherheit Aller. Nutzen Sie während der Bauphase separate Baustrom- und Bauwasseranschlüsse.

Wichtig ist, dass Sie uns möglichst genau mitteilen, welche Planungen für Ihren Anschluss bereits bestehen, damit wir die für Sie beste Lösung finden können.

Glasfaser Internet

Mit Ihrem Hausanschluss verlegen wir immer eine sogenannte Speedpipe. Dieses Leerrohr steht Ihnen kostenlos für einen Glasfaseranschluss zur Verfügung. Diese Vorbereitungen treffen wir für Sie auch, wenn noch keine Glasfaserleitungen in Ihrer Umgebung verlegt sind.

Zählerbeantragung – der letzte Schritt zum Hausanschluss

Der Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmezähler für Ihre Anlage wird von Ihrem Installationsunternehmen in unserem Serviceportal beantragt. Bitte statten Sie dieses mit den notwendigen Vollmachten aus.

Nach einer Bearbeitungszeit von 5 Werktagen können Sie unter der 0941 601-3636 einen Installationstermin für Ihren Zähler vereinbaren.

Für Wärmezähler melden Sie sich bitte unter der 0941 601-3512.

Weitere Vertragsinformationen Bedingungen

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für Anschlussnutzung durch Letztverbraucher und Änderungen der Ergänzenden (§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV)

Informationen über Vertrag­anpassungs­möglichkeiten gemäß § 115 EnWG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV)

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NAV.

Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz
§ 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG

 
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.

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