Ihr Weg zum Hausanschluss
Ob Strom, Erdgas oder Trinkwasser*, ob Neuanschluss, Änderung oder Erweiterung: Der Weg zu Ihrem Anschluss ist jetzt so einfach wie nie. Auf dieser Seite können Sie das Anfrage-Formular – wahlweise als Word-Dokument oder als PDF ausdrucken. Dann ausfüllen, unterschreiben und ab in die Post an die Regensburg Netz GmbH:
Regensburg Netz GmbH
"Netzanschlüsse"
Greflingerstraße 26
93055 Regensburg
Natürlich können Sie Ihre Anfrage auch persönlich in unserem Kunden-Center abgeben. Ob Ihr Anschlussobjekt im Gebiet der Regensburg Netz GmbH liegt, sehen Sie auf unserer Übersichtskarte.
Stromnetzgebietskarte als pdf herunterladen
Genaue Informationen erhalten Sie beim Telefon-Service unter der Telefonnummer 0800 601 601 0 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz). Ideal für alle Flatrate-Nutzer ist die Nummer 0941 601-2222. Oder senden Sie eine Mail an info@regensburg-netz.de mit Angabe Ihrer vollständigen Adresse und des gewünschten Anschlusses.
Ihre Anfrage werden wir nach Eingang umgehend bearbeiten.
* Die „Regensburg Netz GmbH“ handelt in den Sparten Wasser und Gas im Auftrag und Namen der „REWAG KG“.
Formulare
Bedingungen
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für Anschlussnutzung durch Letztverbraucher und Änderungen der Ergänzenden (§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV)
Informationen über Vertraganpassungsmöglichkeiten gemäß § 115 EnWG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV)
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NAV.
Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz
§ 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den
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